Notwehrrecht (§ 32 Strafgesetzbuch):
Ein Schüler, der von einem anderen angegriffen wird, ist berechtigt, solche Verteidigungshandlungen vorzunehmen, die zur Abwehr des Angriffs erforderlich sind. Er darf auch gewaltsam eingreifen, um einem angegriffenen Mitschüler zur Hilfe zu kommen. Das Recht einem bedrohten oder bereits angegriffenen Schüler unter Anwendung körperlicher Gewalt zu helfen, steht auch Lehrern und z.B. dem Hausmeister zu.
Aufsichtspflicht (Amtspflicht gemäß § 839 BGB)
Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ist es Aufgabe der verantwortlichen Lehrer, Störungen des Schulfriedens zu verhindern und Schüler vor Schäden zu bewahren. Bei Gewalthandlungen unter Schülern können Lehrer nicht untätig bleiben. Sie sollten die Gewalt Ausübenden nachdrücklich zum Aufhören auffordern. Wenn das keine Wirkung zeigt, sollten sie ältere kräftige Schüler zur Hilfe rufen, um den/die Gewalt ausübenden Schüler zu bändigen. Führt auch dies noch nicht zum Erfolg, sollte die Polizei herbeigerufen werden
Nach § 51 Abs. 6 ThürSchulG sind die Lehrer berechtigt und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht u.U. verpflichtet , gewaltbereiten Schülern ihre Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenstände abzunehmen. Abgenommene Gegenstände sollen den Eltern der betroffenen Schüler zurückgegeben werden. Das bietet zugleich die Gelegenheit zu einem ernsten Gespräch mit den Eltern über das Verhalten ihrer Kinder.
Hausrecht
Die Schulleiterin übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht kann bei Verhinderung der Schulleiterin weiter übertragen und im Rahmen der Aufsicht auch von den aufsichtführenden Lehrern ausgeübt werden. In diesem Rahmen sind die Schulleiterin und die aufsichtführenden Lehrer befugt, schulfremde Störer vom Schulgelände zu verweisen.
Polizeiliche Gefahrenabwehr
Wenn die eigenen Möglichkeiten der Schule zur Abwehr von Gewalt nicht ausreichen, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Nach § 2 Abs. 1 Polizeiaufgabengesetz des Landes Thüringen (PAG) hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Droht einem Schüler oder Lehrer eine Körperverletzung, kann die Polizei zur Abwehr dieser Gefahr zu Hilfe gerufen werden. Läßt sich der gewaltanwendende Schüler durch das Eingreifen der Polizei nicht beeindrucken, kann er zur Feststellung seiner Personalien mit aufs Revier genommen werden, als äußerstes Mittel auch bis zu zehn Tagen in Polizeigewahrsam genommen werden ( §§ 19, 22 PAG).
Schulische Erziehungsmaßnahmen (§ 51 Abs. 1 ThürSchulG)
Hat ein Schüler Gewalt gegen andere angewendet, liegt aber nur geringes Verschulden vor, kann darauf mit Erziehungsmaßnahmen im Sinne von § 51 Abs. 1 ThürSchulG reagiert werden. Erzieherische Einwirkungen in der Verantwortung des zuständigen Lehrers (z.B. Klassenlehrers) haben Vorrang vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen, soweit und solange sie geeignet sind, Abhilfe zu schaffen.
Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, die Ermahnung, gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern, Einschaltung der Schulkonferenz, evt. auch der Schülervertretung, die formlose Mißbilligung seines Fehlverhaltens sowie die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten zu verdeutlichen (z.B. Wandzeitung zumThema Gewalt erstellen, schulische Arbeitseinsätze, Aufsatz über Gewaltfolgen, Interview mit einem Vertreter der Opferschutzorganisation „Weißer Ring“).
Schulische Ordnungsmaßnahmen (§ 51 Abs. 2 – 4 ThürSchulG)
Reichen erzieherische Maßnahmen nicht aus, können Ordnungsmaßnahmen als schulische Verwaltungsakte erlassen werden. Ordnungsmaßnahmen nach § 51 Abs. 3 ThürSchulG sind:
- der schriftliche Verweis durch den Klassenlehrer
- der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen;
- der strenge Verweis durch den Schulleiter
- die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;
- der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu 4 Wochen durch den Schulleiter durch Beschluss der Lehrerkonferenz;
- die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart durch das zuständige Schulamt. Den Antrag stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz.
Eine Bindung an die Reihenfolge der vorgenannten Ordnungsmaßnahmen besteht nicht. Vor dem Ergreifen der Ordnungsmaßnahmen sind diese zunächst anzudrohen; die betroffenen Schüler sind anzuhören.
Die Vorgänge werden in die Schülerakte aufgenommen und verbleiben darin für die Dauer von 1 bis 2 Jahren. Nach Fristablauf werden sie auf Antrag des Schülers aus der Akte entfernt.
Ausschluss von der Schule (§ 52 ThürSchulG)
Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung, die Gesundheit oder die Sicherheit der anderen Schüler bedeutet, kann vom zuständigen Schulamt auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann.
Den Antrag auf Ausschluss des Schülers von der Schule stellt der Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz. Bevor der Beschluss der Lehrerkonferenz und der endgültige Beschluss des zuständigen Schulamtes gefasst werden kann, sind der Schüler und dessen Eltern sowie Eltern- und Schülervertretungen der Klasse zu hören. Der Ausschluss ist vorher anzudrohen. Der Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
Maßnahmen des Jugendamtes
Hat ein Schüler mehrfach Mitschüler verprügelt, von ihnen Geld erpresst, sie bestohlen, sexuell belästigt oder sie zum Konsum von Rauschmitteln verleitet, so kann die Polizei, aber auch die Schule das Jugendamt einschalten. Das Jugendamt kümmert sich um den Fall, lädt den Schüler vor und legt einen Aktenvermerk an. Es informiert sich über die Familie, die Schulsituation und den Freundeskreis und prüft, ob die Eltern evt. mit der Erziehung überfordert sind. Dem Schüler kann ein Erziehungsbeistand zugesprochen werden (§ 30 SGB VIII). Das ist eine Person, die den Schüler und die Eltern dabei unterstützt, den jungen Menschen zur Beachtung der in der Gesellschaft geltenden Regeln anzuhalten.
Falls all das zu keinem Erfolg führt, kann der Schüler in einer Pflegefamilie oder in einem Erziehungsheim (§§ 33, 34 SGB VIII) untergebracht werden. Dies geschieht entweder auf Antrag der Eltern, des Schülers oder – auch gegen deren Willen – durch Entscheidung des Familiengerichts (§ 42 SGB VIII, § 1666 BGB). Maßnahmen der Erziehungshilfe können auch bei Kindern im Alter unter 14 Jahren angeordnet werden, allerdings nur zum Wohle des gewaltätigen Kindes selbst, bei Jugendlichen auch als strafrechtliche Sanktion durch das Jugen(straf)gericht (§ 12 Jugendgerichtsgesetz JGG).
Maßnahmen des Jugend(straf)gerichts
Wurde wegen der Gewaltanwendung durch einen Schüler die Polizei eingeschaltet und stellt diese fest, dass er mindestens 14 Jahre alt war und eine Straftat begangen hat (z.B. Körperverletzung, Erpressung, Bedrohung,…), so meldet sie den Fall der Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt überlegt dann, ob er es zu einer Anklage vor dem Jugendgericht kommen lassen muss (§ 39 Jugendgerichtsgesetz – JGG) oder ob weniger einschneide Reaktionen genügen.
Vom Jugenamt aus wirkt hier die Jugendgerichtshilfe am Verfahren mit. Hält der Staatsanwalt eine Verurteilung des Jugendlichen für entbehrlich, so kann er von einer Verfolgung absehen – Einstellung des Verfahrens (§ 45 JGG). Auch die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleichsprojekt kann die weitere Strafverfolgung überflüssig machen. Schließlich kann der Staatsanwalt beim Jugendrichter beantragen, dem Jugendlichen bestimmte Weisungen zu ersteilen : z.B. Teilnahme am Verkehrsunterricht, Arbeitsleistungen für die Gemeinschaft, Schadenswiedergutmachung (§§ 10, 45 JGG).
Wird dagen Anklage eingereicht, kommt es zu einer Verhandlung beim Jugend(straf)gericht. Stellt sich heraus, dass der Jugendliche einer Straftat schuldig ist, kommt es zu einer Verurteilung. Im Urteil können verschiedene Maßnahmen gegen den Jugendlichen verhängt werden.
a) Erziehungsmaßregeln (§§ 9 – 12 JGG)
Dem Jugendlichen kann ein Erziehungsbeistand zugesprochen werden, oder er kann in eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft (betreute Wohnform) oder auch in ein (Erziehungs)Heim eingewiesen werden (§ 12 JGG). Eine dritte Form der Erziehungsmaßregeln sind die Weisungen: Dem Jugendlichen werden ziemlich umfassende Vorschriften für seine weitere Lebensführung gemacht.
Er wird z.B. angehalten, eine bestimmte Ausbildungs- oder Arbeitstelle anzunehmen, bestimmte Gaststätten zu meiden oder den Kontakt zu bestimmten Personen abzubrechen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 10 JGG).
b) Zuchtmittel (§§ 13 – 16 JGG)
Drei Arten von Zuchtmitteln können vom Jugendrichter angeordnet werden: Die Verwarnung ( § 14 JGG) ist das Zuchtmittel, das die wenigsten Folgen für einen Jugendlichen hat. Der Richter bemüht sich lediglich, ihm das Verwerfliche oder Tragische seiner Handlungsweise vor Augen zu führen, indem er ihm z.B. sehr eindringlich die Folgen der Verletzung seines Mitschülers schildert. Durch eine Auflage (§ 15 JGG) verpflichtet der Richter den straffälligen Jugendlichen, ganz bestimmte Handlungen durchzuführen, die erkennen lassen, dass er sich mit der Tat auseinander setzt. Der Jugendliche muss sich z.B. bei einem Geschädigten entschuldigen oder er muss den angerichteten Schaden wiedergutmachen.
Die dritte Art von Zuchtmittel ist der Arrest (§ 16 JGG) . Arrest kann in verschiedenem Ausmaß angeordnet werden. Beim Freizeitarrest muss der Jugendliche seine Freizeit für einen gewissen Zeitraum in einer Arrestzelle verbringen; beim Kurzarrest muss der Jugendliche ununterbrochen bis zu 6 Tagen in Arrest bleiben; beim Dauerarrest erstreckt sich der Arrest auf eine Woche bis zu vier Wochen.
c) Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG)
Bei schwerwiegenden Straftaten oder bei Wiederholungstätern kann der Jugendrichter eine Inhaftierung in eine Jugendstrafanstalt bestimmen. Dieser Freiheitsentzug dauert mindestens 6 Monate, höchstens 5 Jahre, nur in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren. Eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann der Richter bei günstiger Prognose zur Bewährung aussetzen. Während der Bewährungszeit untersteht der verurteilte Jugendliche dann der Aufsicht eines Bewährungshelfers.
Angeordnete Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden in einem Erziehungsregister in Berlin vermerkt; Jugendstrafen werden wie Haftstrafen bei Erwachsenen in ein Zentralregister in Berlin eingetragen. Diese Eintragungen werden nach einer gewissen Zeit wieder gelöscht.
Konkrete Gerichtsentscheidungen zum Thema Gewalt an der Schule
Der Ausschluss von der Klassenfahrt (OVG Greifswald vom 21. Sept.1996)
Sachverhalt:
An einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern gab es eine Auseinandersetzung zwischen Punkern und Skinheads. Ein Schüler verpasste im Rahmen dieser Auseinandersetzung einem Mitschüler gewaltsam einen Irokesenschnitt. Er wurde dauraufhin von der Teilnahme an der bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung:
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der schulischen Ordnungsmaßnahme (vgl. § 51 Abs. 3 Nr. 2 ThürSchulG) bestätigt. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Klassenfahrt ist die Gefährdung anderer Schüler bejaht worden. Der der Ordnungsverfügung zugrunde liegende Vorfall steht im Zusammenhang mit den bisherigen Erziehungs- und Disziplinarproblemen des Schülers. Er hat in nicht hinzunehmender Weise seiner intoleranten Einstellung gegenüber einem Andersdenkenden Ausdruck verliehen. In Anbetracht der auf Klassenfahrten allgemein auch bei ansonsten unauffälligen Schülern leicht auftretenden disziplinarischen Probleme ist die Schule zutreffend davon ausgegangen, dass der Schüler seine Probleme noch nicht gänzlich überwunden hat und daher zu einer Gefährdung anderer Schüler durch intolerantes Verhalten beitragen kann.
Hitlergruß und Bedrohungen eines Schülervertreters (VG Braunschweig vom 9. Juli 1998)
Sachverhalt:
Der Schülersprecher einer Klasse hat im letzten halben Jahr mehrfach nachhaltig den Unterricht in fünf Fächern gestört. Er hat wiederholt im Unterricht hinter dem Rücken des Lehrers den „Hitlergruß“ gezeigt. Außerdem hat er in einer Freistunde eine Musikcassette mit rechtsradikalem und ausländerfeindlichem Inhalt abgespielt. Mehrfach hat er eine Mitschülerin z.B. durch folgende Aussagen bedroht: „Ich bringe sie um“, „Wir töten sie, wir ziehen ihr eine Tüte übern Kopf und vergewaltigen sie“, „Spring aus dem Fenster“. Diese Bedrohungen sprachen sich herum und prägten das Klima an der Schule. Das Mädchen wandte sich mehrfach an ihre Lehrer, ihre Eltern organisierten für sie Personenschutz außerhalb der Schule, schließlich verließ das Mädchen aus Angst vor Tätlichkeiten die Schule.
Die Klassenkonferenz hat den störenden Schülervertreter im Juni 1998 für den Rest des Schuljahres (3 ½ Wochen) vom Unterricht ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung:
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit des Unterrichtsausschlusses bestätigt, obwohl die Ordnungsmaßnahme vorher nicht angedroht war (vgl. § 51 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG). Der Schüler hat durch die ausgesprochenen Bedrohungen und das Zeigen des Hitlergrußes gegen Rechtsvorschriften, zum Teil sogar Strafgesetze, verstoßen und den Unterricht nachhaltig gestört. Mit den Drohungen hat er die Sicherheit seiner Mitschülerin ernsthaft gefährdet. Weiter führt das Gericht aus: Zudem liegt es im Interesse der Lehrer, Schüler und Eltern deutlich zu machen, dass einem radikalen und auch menschenverachtenden Klima seitens der Schule deutlich Einhalt geboten wird. Andere Schüler müssen zeitnah zu den ursächlichen Vorfällen erleben können, dass die Schule ihren Schülern gegenüber nicht nur schutzbereit sondern auch schutzfähig ist.
Der Angriff an der Bushaltestelle (OVG NRW vom 21. Juli 1988)
Sachverhalt:
Ein Schüler hat den Mitschüler einer Parallelklasse an der Bushaltestelle vor der Schule geschlagen, getreten, ihn seiner Tasche beraubt und in einiger Entfernung kurze Zeit später gezwungen, vor ihm niederzuknien. Der misshandelte Schüler lief aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten 10 km zu Fuß nach Hause, um nicht im selben Bus wie sein Peiniger fahren zu müssen. Die Schule hat dem Schüler die Entlassung aus der Schule angedroht.
Rechtliche Beurteilung:
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmanahme bestätigt (vgl. § 52 ThürSchulG). Ordnungsmaßnahmen, die der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen dienen, können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers ausserhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hinneinwirkt. Das ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist, und die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken, dem Schutz der am Schulleben beteiligten Schüler zu dienen und damit eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Fehlverhalten des Schülers an der Bushaltestelle rührte aus der gemeinsamen Beteiligung am Schulleben her. Es verstieß gegen den Grundsatz des gewaltfreien Umgangs der Schüler miteinander im Bereich der schulischen Sphäre, zu der auch der Heimweg von der Schule bzw. die vor der Schule befindliche Bushaltestelle gehört. . Das Verhalten des geschädigten Schülers, der nicht wagte, den Bus zu besteigen, in dem er den Schädiger vermutete, zeigt, dass durch das Fehlverhalten auch die geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule beeinträchtigt wurde. Dazu gehört nämlich nicht nur das Lernen in einer angst- und gewaltfreien Atmosphäre, sondern auch die Gewährleistung einer möglichst angst -und gewaltfreien Bewältigung des Schulwegs.
Angesichts der Schwere des Angriffs des Schülers auf den Mitschüler, der ihn weder provoziert noch sich gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hat, rechtfertigt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Androhung der Entlassung von der Schule auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Schüler gegenüber bisher keine anderen – milderen – Ordnungsmaßnahmen angewandt worden sind. Es handelte sich nicht etwa um eine von beiden Beteiligten aktiv betriebene Rauferei unter Schülern, sondern um einen gewaltsamen, terrorisierenden Übergriff mit Unterstützung dreier Mitschüler auf einen sich nicht wehrenden Schüler, der obendrein durch den Zwang zum Niederknien extrem gedemütigt wurde. Darin ist ein schweres, die Rechte anderer enstlich verletzendes Fehlverhalten zu sehen, das durch eine Androhung der Entlassung von der Schule geahndet werden darf und sollte.
Der Angriff auf die Klassenlehrerin (VG Mainz vom 6. April 1998)
Sachverhalt:
Ein Schüler hat im November 1997 seine Klassenlehrerin zum Unterrichtsende geschlagen, indem er sie mit einer weitausholenden Armbewegung so stark am Hals traf, dass sie mehrere Meter weggeschleudert wurde. Obwohl er wegen dieses Vorfalls für 6 Tage vom Unterrichts ausgeschlossen wurde, ließ er sich dies nicht zur Warnung dienen. Knapp drei Monate später, im Februar 1998 griff er die Lehrerin erneut an. Der Schüler hatte sich geweigert, einen Lehrfilm anzusehen. Er holte mit der rechten Hand aus und traf seine Klassenlehrerin an der linken Seite am Bauch. Als die Lehrerin sich in die Tür stellte, um den Schüler am Verlassen des Klassenraumes zu hindern, stieß er sie so hart weg, dass sie in die Ecke geschleudert wurde. Die Schulkonferenz hat ihn deswegen nach Anhörung, aber ohne Androhung der Maßnahme, auf Dauer von der Schule ausgeschlossen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass der Schüler zwei Monate zuvor bereits einen Mitschüler durch einen Schlag auf die Nase verletzt hatte und zuvor die von ihm bis Mitte 1996 besuchte Schule wegen Tätlichkeiten verlassen hatte.
Rechtliche Beurteilung:
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der Schule (vgl. § 52 ThürSchulG) bestätigt. Ein Verbleib an der Schule würde nach Ansicht des Gerichts eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit und die Unterrichtung der anderen Schüler bedeuten. Eine ernstliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist dabei insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden könnte. Dies ist vorliegend der Fall, denn tätliche Angriffe auf Lehrpersonen stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulfriedens, das heisst des vertrauenvollen Zusammenwirkens aller an der Schule Beteiligten mit dem Ziel, den staatlichen Erziehungsauftrag zu verwirklichen, dar und begründen überdies auch eine erhebliche Störung des Unterrichtsbetriebs mit der Folge, dass andereSchüler des Klassenverbandes in ihrem schulischen Fortkommen beeinträchtigt werden.
Schließlich brauchte dem dauernden Schulausschluss auch keine Androhung vorausgehen, weil sie ihren Zweck, den betroffenen Schüler zu warnen und zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, im vorliegenden Fall nicht mehr hätte erreicht werden können. Die Schule hat sich mit Recht darauf gestützt, dass Gespräche mit dem Schüler bzw. seiner Mutter sich nicht als fruchtbar erwiesen haben und eine Zusammenarbeit mit ihm bzw. dessen Mutter nicht möglich war, wie auch der protokollierte Verlauf der Gesamtkonferenz deutlich zu erkennen gibt. Ferner durfte die Schule berücksichtigen, dass der Schüler wegen des Vorfalls vom November bereits für sechs Unterrichtstage vom Unterricht ausgeschlossen war, diese Ordnungsmaßnahme ihn aber offensichtlich nicht dazu anhalten konnte, sein Verhalten im Sinne eines gedeihlichen Miteinanders an der Schule zu ändern.